Die Landeselternschaft der Realschulen NRW begrüßt die Evaluation des § 85 Abs. 2 Satz 4 SchulG NRW und hält die Beteiligung von Elternvertretungen in kommunalen Schulausschüssen grundsätzlich für sinnvoll. In der Praxis zeigen sich jedoch erhebliche strukturelle Defizite: fehlende Vernetzung der Schulpflegschaften, unklare Zuständigkeiten sowie unverbindliche „Kann-Regelungen“ erschweren eine wirksame Elternmitwirkung. Die beratende Teilnahme ohne Antragsrecht begrenzt zudem die Einflussmöglichkeiten. Die Landeselternschaft spricht sich daher für verbindliche gesetzliche Regelungen zur Bildung von Trägerpflegschaften (§ 72 SchulG NRW) sowie für eine verpflichtende Berufung von Elternvertretungen in Schulausschüsse (§ 85 SchulG NRW) aus, um die Elternmitwirkung landesweit zu stärken und zu vereinheitlichen.